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   OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 1 WF 141/87   

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OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 1 WF 141/87 (https://dejure.org/1987,2985)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.07.1987 - 1 WF 141/87 (https://dejure.org/1987,2985)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Juli 1987 - 1 WF 141/87 (https://dejure.org/1987,2985)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 779, 1361, 1579, 1593, 1605; ZPO §§ 323, 767
    Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Abänderungsklage und Vollstreckungsgegenklage; Verwirkungseinwand gegen einen Unterhaltsvergleich; Täuschung über Ehelichkeit eines Kindes; Unterschieben eines fremden Kindes.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1579; ZPO § 323, § 767

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verwirkung von Ehegattenunterhalt; Abschluß eines Prozeßvergleichs; Abänderungsklage; Vollstreckungsgegenklage

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 62
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 391/81

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten; Umfang des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 1 WF 141/87
    Seine diesbezügliche Verteidigung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd § 114 ZPO: Es entspricht nämlich der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß Auskunft über die eigenen Einkünfte auch dann zu erteilen ist, wenn ein Unterhaltsschuldner sich auf die Verwirkung des gegnerischen Unterhaltsanspruchs beruft, weil im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung, die § 1579 BGB vorschreibt, auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien eine wesentliche Rolle spielen (zum Beispiel BGH FamRZ 1983, 996 ff = BGHF 3, 1182; Weychardt u.a., Sonderdruck der Zeitschrift DAVorm 1985, 59, 60).

    Hinzu kommt, daß § 1579 BGB n.F. als Rechtsfolge nicht allein den völligen Ausschluß eines Unterhaltsanspruchs (= einmaliges, klar umrissenes Ereignis im Sinne des traditionellen Verständnisses des § 767 ZPO), sondern ein abgestuftes Sanktionssystem vorsieht, das wiederum von Billigkeitserwägungen, die auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben (BGH FamRZ 1983, 996 ff = BGHF 3, 1182), abhängt.

  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 1 WF 141/87
    Der Beklagte war auch nicht gehalten, den Vergleich vom 21. Februar 1984 sofort nach der Erlangung der vollen Gewißheit der Nichtehelichkeit des Kindes Frank anzufechten, wie das Amtsgericht unter Hinweis auf §§ 121, 124 BGB meint; es handelt sich vielmehr um einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, für den § 779 BGB eine Anfechtungs-/Ausschlußfrist nicht vorgesehen hat (BGH NJW 1963, 2076, 2078, 2079, und BGH [GZ] FamRZ 1983, 22, 25; Thomas, aaO).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 1 WF 141/87
    Das Unterschieben eines Kindes mit der Folge einer entsprechenden Unterhaltsverpflichtung für dasselbe ist grundsätzlich geeignet, einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau und Mutter ganz oder teilweise als verwirkt anzusehen (§ 1361 iVm § 1579 Nrn. 6 und 7 BGB n.F.; dazu BGH FamRZ 1983, 32, 34 = BGHF 3, 517 betreffend § 1587c BGB; Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht [EL 05/1986] Rdn. 9.32 mwN aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes).
  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80

    Anfechtung einer Entscheidung über den Versäumungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 1 WF 141/87
    Erst seit diesem Zeitpunkt darf der Beklagte sich auf die Nichtehelichkeit des Kindes Frank berufen (§ 1593 BGB, BGH FamRZ 1983, 267, 268 = BGHF 3, 722).
  • BGH, 09.07.1963 - VI ZR 197/62
    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 1 WF 141/87
    Der Beklagte war auch nicht gehalten, den Vergleich vom 21. Februar 1984 sofort nach der Erlangung der vollen Gewißheit der Nichtehelichkeit des Kindes Frank anzufechten, wie das Amtsgericht unter Hinweis auf §§ 121, 124 BGB meint; es handelt sich vielmehr um einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, für den § 779 BGB eine Anfechtungs-/Ausschlußfrist nicht vorgesehen hat (BGH NJW 1963, 2076, 2078, 2079, und BGH [GZ] FamRZ 1983, 22, 25; Thomas, aaO).
  • OLG Frankfurt, 27.08.1986 - 2 UF 348/85
    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.07.1987 - 1 WF 141/87
    Damit wird die Existenz der Klägerin sichergestellt, der Beklagte andererseits dafür angemessen entlastet, daß er jahrelang für ein Kind Unterhalt geleistet hat, das nicht von ihm abstammt (vgl. zu der Abwägung der beiderseitigen Interessen OLG Frankfurt FamRZ 1987, 161).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - L 34 AS 1036/13

    Auskunftsanspruch - Wegfall der Unterhaltsverpflichtung bei grober Unbilligkeit -

    Hierzu gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, weshalb nach herrschender Meinung § 1579 BGB dem Auskunftsanspruch regelmäßig nicht entgegensteht (vgl. BGH FamRZ 1983, 456; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 947; FamRZ 1988, 62; OLG München, FamRZ 1988, 1285; FamRZ 1989, 284).
  • SG Berlin, 25.03.2013 - S 160 AS 3191/12

    Verpflichtung zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der

    Hierzu gehören auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, weshalb nach herrschender Meinung § 1579 BGB dem Auskunftsanspruch regelmäßig nicht entgegensteht (vgl. BGH FamRZ 1983, 456; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 947; FamRZ 1988, 62; OLG München, FamRZ 1988, 1285; FamRZ 1989, 284).
  • OLG Frankfurt, 29.09.1994 - 6 UF 198/93

    Abänderung eines Versäumnisurteils auf Ehegattenunterhalt

    Dieser Einwand kann aber erst im Rahmen des von dem Kläger noch zu beziffernden Zahlungsantrages (3. Stufe) geprüft werden, weil die im Einleitungssatz des § 1579 BGB angesprochene grobe Unbilligkeit regelmäßig nur beurteilt werden kann, wenn beide Ehegatten ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen gelegt haben, hier: die Beklagte vollständig Auskunft erteilt hat (OLG Frankfurt/M., FamRZ 1988, 62 ) - daran mangelt es bisher auf Seiten der beklagten Ehefrau.
  • OLG Zweibrücken, 03.06.1997 - 5 UF 68/96

    Teilverbund nach Abtrennung ursprünglicher Verbundsachen - Unterhaltsverwirkung

    aa) Ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei der unterhaltsberechtigten Ehefrau liegendes Fehlverhalten gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehemann kann darin liegen, dass diesem jahrelang zumindest mit bedingtem Vorsatz von jener ein nicht von ihm stammendes Kind als ehelich ausgegeben worden ist (vgl. BGH, FamRZ 1983, 569 ; 1985, 51, 267; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1988, 62, 63; OLG Oldenburg, FamRZ 1991, 448 ; Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 6. Aufl. 1994, Rdn. 1304).
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